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BFH, 19.12.2001 - III B 143/01 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Investitionszulage - Verbleib von Wirtschaftsgütern - Wirtschaftsgut - Beschwerde - Kostenentscheidung
- Judicialis
FGO § 138 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 137 Satz 1; ; FGO § 132; ; FGO § 128 Abs. 4 Satz 1; ; FGO § 113 Abs. 2 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 28.10.1998 - II B 51/98
"Außerordentliche Beschwerde"
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.). - BFH, 10.07.1997 - VII E 13/97
Zulässigkeit des Einwands der Aufrechnung gegen eine Gerichtskostenforderung im …
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Daher ist die Beschwerde bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.). - BFH, 10.07.1997 - VIII B 79/96
Umdeutung einer unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde in eine Beschwerde nach § …
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Daher ist die Beschwerde bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).
- BFH, 28.01.1991 - III B 540/90
Zulässigkeit einer Beschwerde bei Verstoß gegen den Vertretungszwang
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BFH, 25.09.1990 - VII B 134/90
Beschwerde gegen eine isolierte Kostenrechnung
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Es reicht allerdings nicht aus, dass sich die angefochtene Entscheidung lediglich als fehlerhaft erweist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470). - BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89
Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung; …
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Auch die Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften rechtfertigt allein noch nicht die außerordentliche Anfechtung solcher Entscheidungen, die nach der gesetzlichen Regelung keinem Rechtsmittel unterliegen (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Oktober 1989 VII ZB 4/89, BGHZ 109, 41). - BFH, 22.11.2000 - I B 106/00
Außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Ob die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör eine weitere Instanz eröffnet und entgegen der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619) und der herrschenden Meinung (…vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO Tz. 82;… Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl., § 567 Rdnr. 9, m.w.N.) die außerordentliche Beschwerde rechtfertigen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. - BFH, 28.10.1998 - IV B 155/97
Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Auszug aus BFH, 19.12.2001 - III B 143/01
Eine "außerordentliche" Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei "greifbarer Gesetzesverletzung" dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1998 II B 51/98, BFH/NV 1999, 632, m.w.N.).